Aus der Bestimmung des § 69 Abs 2 EheG läßt sich keine Auslegungsregel hinsichtlich eines von den Parteien autonom geschlossenen Unterhaltsvergleiches ableiten, insbesondere nicht dahingehend, daß die "Eigeneinkommensklausel" des Vergleiches zu Gunsten der Klägerin auszulegen wäre.
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