Eine Mängelrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist im Rechtsmittelverfahren gegen geschworenengerichliche Urteile, die sich allein auf den Wahrspruch der Geschworenen zu stützen und in den Entscheidungsgründen keine Sachverhaltskonstatierungen zum Schuldspruch zu enthalten haben, nicht vorgesehen. Durch § 344 StPO werden die Nichtigkeitsgründe des § 281 StPO nicht auf das geschworenengerichtliche Verfahren übertragen, denn die Vorschriften der §§ 280 bis 296 a StPO gelten für dieses Verfahren gemäß § 344 StPO nur soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist; im § 345 StPO wird daraufhin eine eigenständige Regelung der Nichtigkeitsgründe im geschworenengerichtlichen Verfahren getroffen.
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