Das Honorar eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland für die von ihm entfaltete Tätigkeit (hier: Beischaffung von Urkunden aus kanadischen Gerichtsakten) ist unter keine Kategorie der in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten des Strafverfahrens zu subsumieren. Solche Kosten sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 StPO einzureihen, die als Sachaufwand der Justiz vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO vorgeschossen werden (§ 381 Abs 2 StPO).
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