Durch die Anfügung des Abs 2 zu § 228 ASVG durch die 50.ASVGNov, nach dessen Inhalt Ersatzzeiten nach § 228 Abs 1 Z 1 ASVG auch für Personen anzurechnen sind, die am 13.3.1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, entspricht Art 4 Abs 2 AbkSozSi-USA der innerstaatlichen Rechtslage seit der 50.ASVGNov.
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