Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung, daß Zeiten, die den im Tatbestand des § 228 Abs 1 Z 4 ASVG umschriebenen Freiheitsbeschränkungen entsprechen, nur dann als Ersatzzeiten gelten, wenn ihnen eine Beitragszeit oder Ersatzzeit vorangeht.
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