Daß die Inhaberin der Gastgewerbekonzession, die einen Bordellbetrieb gewinnorientiert führt, und die auch in Anrechnung der Nebeneinkünfte (für Kost und Quartier) ein regelmäßiges Einkommen anstrebt, gewerbsmäßig im Sinne des § 217 Abs 2 StGB handelt, liegt in der Natur der Sache.
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