Nach Lage des Falles liegt ein (bis zum Erkenntnis des Disziplinarrates verübtes) Dauerdelikt vor. Im Sinne des § 2 a Abs 4 DSt 1872 (= § 2 Abs 4 DSt 1990) konnte daher die Verjährungsfrist - deren Lauf bei einem Dauerdelikt erst beginnt, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist - von vornherein nicht ablaufen.
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