Die nach § 23 Abs 3 FinStrG (analog der Bestimmung des § 19 Abs 2 StGB) bei Bemessung der Geldstrafe auch zu berücksichtigen persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters stellen ausschließlich auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz ab.
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