Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptungen eines dinglichen Rechtes zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Die örtliche Zuständigkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Beklagte anlässlich seiner Störung eines dinglichen Rechtes berühmt oder das dingliche Recht des Klägers bestreitet.
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