Das die Rechtshilfe bewilligende und leistende inländische Gericht ist als Strafgericht im Sinne des § 23 Abs 2 Z 1 KWG (nunmehr § 38 Abs 2 Z 1 BWG) anzusehen; ein solches von einem inländischen Gericht in Gang gesetztes Rechtshilfeverfahren entspricht daher einem eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nach der vorzitierten Gesetzesstelle.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden