Die in den Punkten 16 - 20 des Art XVI des KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie enthaltenen Bestimmungen sind normativ wirkende Inhaltsnormen, die von der Regelungsbefugnis des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG umfaßt und daher zulässig sind. (§ 48 ASGG).
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