Gemäß § 49 DSt 1990 hat die Berufung die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Eine globale unsubstantiierte Erklärung erfüllt die prozessualen Voraussetzungen jedenfalls nicht. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zwar zulässig, doch genügt auch hier nicht, nur allgemein die Beschaffung von Akten zu beantragen, ohne im einzelnen darauf hinzuweisen, aus welchen Gründen das Disziplinarerkenntnis angefochten wird und welche konkreten Beweisergebnisse aus den beizuschaffenden Akten zu erwarten sind. Ebenso wie im gerichtlichen Strafprozeß - siehe hiezu § 77 Abs 3 DSt 1990 - ist auch im Disziplinarverfahren die Aufnahme von Erkundungsbeweisen nicht erforderlich.
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