Hat das Außerstreitgericht nach Erreichung der Volljährigkeit des Kindes über die Unterhaltsbemessung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden (§ 29 JN), dann muß das nunmehr volljährig gewordene Kind auch berechtigt sein, in diesem weiter zu führenden Verfahren neue Behauptungen aufzustellen, neue Beweismittel anzubieten, aber auch geltend zu machen, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch höher ist als bisher angenommen, etwa weil erst nunmehr die wahren Einkommenverhältnisse des unterhaltspflichtigen Vaters zu Tage gekommen sind.
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