Wenn auch der Verbraucher auf die Wirkung der zu seinen Gunsten bestehenden Schutznormen verzichten kann, demnach auch die Heilung einer im Einzelfall im Hinblick auf § 14 Abs 1 KSchG gegebenen Unzuständigkeit durch Beobachtung des § 104 Abs 3 JN beschriebenen Verhaltens bewirken kann, so kann er doch nicht darauf bestehen, daß der Gegner einen solchen Verzicht nachträglich mit dem Erfolg zu akzeptieren habe, daß die Zuständigkeit des zunächst rite in Anspruch genommenen Gerichtes auf ein solches übergeht, das nur durch Heilung einer an sich gegebenen Unzuständigkeit kompetent werden könnte.
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