Eine Urkunde, die im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG bei originärem Eigentumserwerb durch Bauführung eingereiht werden soll, war nicht nur die Errichtung des Bauwerkes darzutun, sondern auch (allenfalls in einer Beilage) den - hier nach dem TirGVG genehmigungspflichtigen - Erwerb des Rechts zur Errichtung eines Bauwerks auf fremdem Grund zu beinhalten.
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