Ein zwischen dem Tod des Erblassers und der Pflichtteilszuwendung eingetretener Substanzverlust kann zufolge § 786 ABGB uU zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen; bei Vornahme unzweckmäßiger Maßnahmen durch den Erben besteht dann aber ein Schadenersatzanspruch (so schon JBl 1946, 462).
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