Darf der Geschädigte annehmen, daß der aufgetretene Schaden behoben sei, besteht für ihn nicht der geringste Anlaß zur Verfolgung von - für ihn rein hypothetischen - weiteren Ersatzansprüchen, und sei es auch in Form einer Feststellungsklage; die Sachlage ist dann nicht anders, als wenn der Betroffene von einem - an sich vorhandenen - Schaden bisher überhaupt noch nicht Kenntnis erlangt hat.
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