Das über eine Klage gemäß § 41 GmbHG eingeleitete Verfahren ist nur dann den Gemeinschuldnerprozessen gemäß § 6 Abs 3 KO zuzurechnen, wenn die mit der Nichtigerklärung bewirkte Aufhebung des Gesellschafterbeschlusses keine unmittelbare Wirkung auf die Konkursmasse entfaltet.
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