Aus der Verpflichtung zur Annahme der Wahl ergibt sich auch die Verpflichtung der gewählten Mitglieder und Ersatzmänner, ihr Amt gewissenhaft und ohne ungebührliche Versäumnisse auszuüben (vgl § 10 Abs 1 DSt 1872; jetzt § 14 DSt 1990). Diese Verpflichtung hat der Disziplinarbeschuldigte gröblich verletzt und damit auch gegen § 23 RL-BA 1977 verstoßen, wonach der Rechtsanwalt die ihm von der Rechtsanwaltskammer (im Rahmen des Gesetzes) erteilten Aufträge zu befolgen und seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zu erfüllen hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden