Der Dienstgeber kann sich nicht dadurch seiner Verpflichtung auf Leistung einer besonderen Vergütung entziehen, daß er vor Ablauf der theoretisch längsten Laufdauer des Patentes nach § 28 Abs 1 PatG das Erlöschen des Patentes nach § 46 Abs 1 PatG herbeiführt (ÖBl 1986,59) oder auf seine Rechte an der Erfindung verzichtet (§ 15 Abs 1 PatG), aber weiterhin die Erfindung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Verwertbarkeit in Anspruch nimmt.
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