Die Bestimmung des § 11 Abs 1 UVG legt das Antragsprinzip fest. Das Gericht hat allerdings im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht nach § 2 Abs 1 AußStrG den gesetzlichen Vertreter des Kindes zur entsprechenden Antragstellung anzuleiten sowie die Pflicht, die Verbesserung eines ungenügenden Sachantrages zu veranlassen. Bei der Beurteilung, ob ein Antrag vorliegt, ist kein allzustrenger Maßstab anzulegen. Die bloße "Anmeldung" eines Unterhaltsvorschußanspruches mit dem Hinweis, erforderlichenfalls ein Antragsformular einzubringen, genügt jedoch nicht.
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