Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten unterliegen keinem Formzwang, sofern dieser nicht ganz allgemein schon in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (zB § 16 Abs 1 AktG; § 4 Abs 3 GmbHG bzw § 3 Z 2 GenG) statuiert ist. Bei den Personenhandelsgesellschaften kommt der Gesellschaftsvertrag als solcher formfrei zustande, auch zwischen Eheleuten kann er daher selbst durch schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen geschlossen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden