War dem Beschäftiger als Bürgen (§ 14 Abs 1 AÜG) nach Fälligkeit der Hauptschuld (hier: Sozialversicherungsbeiträge) die Einlösung der Hauptforderung aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen nicht möglich und lief er Gefahr, im Hinblick auf den Konkurs über das Vermögen der Hauptschuldnerin mangels Einlösung der Hauptschuld mit seiner Rückgriffsforderung nach § 1358 ABGB nicht gegen die Forderung der Hauptschuldnerin gegen ihn aufrechnen zu können, war der Bürge wegen der für ihn nicht feststellbaren Höhe der Hauptschuld und der mit dem Konkurs der Überlasserin verbundenen Unsicherheit in Ansehung der Fähigkeit und Bereitschaft der Überlasserin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem klagenden Sozialversicherungsträger berechtigt, jenen Geldbetrag bei Gericht zu hinterlegen, der der Höhe seiner Schuld der Hauptschuldnerin der Bürgschaftsgläubigerin gegenüber entsprach und durch den die Hauptschuld (zumindest teilweise) eingelöst werden konnte.
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