Die Geltendmachung einer Befangenheit nach Abschluß der (mit der gemeinsamen Beratung über die Strafe gemäß § 338 StPO beendeten) Tätigkeit eines Laienrichters - im Gegensatz zur Urteilsanfechtung wegen eines erst später bekannt gewordenen Ausschließungsgrundes - ist nicht (mehr) möglich.
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