In Streitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG hat das Gericht, wenn die Fällung eines Versäumungsurteiles beantragt wird, neben dem nicht weiter zu prüfenden Sachverhalt die materiellen Rechtsnormen, die die betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Rechtsverhältnisse regeln, zu beachten. (hier: Zustimmung zur Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes nach § 122 Abs 1 Z 2 ArbVG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden