Für einen Unterhaltsstreit zwischen einer in der Türkei lebenden Klägerin und ihrem seit vielen Jahren in Österreich lebenden, wohnenden und arbeitenden Ehemann, dem Beklagten, liegt mit dem von der Klägerin in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten gemäß § 65 JN ein in den österreichischen Verfahrensrechtsordnungen allgemein anerkannter tiefgreifender Anknüpfungspunkt an das Inland vor, der im Sinne der zustreffenden Darlegung der Vorinstanz zur Annahme der inländischen Gerichtsbarkeit führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und seit wann in der Türkei vor einem türkischen Gericht ein Ehescheidungsverfahren zwischen den Streitteilen anhängig ist, weil die Bestimmung des § 76 a JN über die örtliche Verbundszuständigkeit für sonstige Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis nicht als internationale Zuständigkeitsregel anzusehen ist.
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