Gemäß § 179 Abs 3 StPO ist (nunmehr ausdrücklich) der Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft dem Beschuldigten selbst zu eröffnen und ihm jedenfalls auch zuzustellen. Gegen einen solchen dem Beschuldigten derart eröffneten Beschluß kann dieser - auch ohne Befragung eines Verteidigers - rechtswirksam auf Beschwerde verzichten.
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