Eine stilisierte Darstellung ist keine Abbildung; sie wird weder der architektonischen Grundstruktur des Bauwerks gerecht noch gibt sie seine Form und Fassade so wieder, wie sie ausgeführt sind. Mit dieser Darstellung wird das Bauwerk (hier: Hundertwasserhaus) daher nicht vervielfältigt; schon aus diesem Grund kann sich die Beklagte nicht auf die freie Werknutzung nach § 54 Abs 1 Z 5 UrhG berufen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob ideelle Interessen des Klägers verletzt werden.
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