§ 54 Abs 1 Z 5 UrhG stellt (ua) die Vervielfältigung und Verbreitung frei, nimmt davon aber jene Formen aus, die zu einer Wiederholung des Werkes führen. So darf ein Bauwerk nicht durch Nachbauen, eine Plastik nicht auf einer Plakette als Relief wiedergegeben werden. Hingegen ist es gestattet, Bauwerke (zB) zu fotografieren, zu zeichnen oder zu malen. Der Zweck der Vervielfältigung ist unerheblich. Auch kommerzielle Zwecke können verfolgt werden.
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