Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.
…einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig ist (SZ 67/46; RS0040496 und RS0037323), sodass überhaupt keine Rede davon sein kann, dass das Prozessgericht an eine allfällige im Zwangsversteigerungsverfahren getroffene Feststellung, dass der Kläger Mieter einer näher…
…“ dafür macht, dass sie das Sehvermögen vollständig verloren hat. Allerdings ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis des Gegenteils möglich (RS0040496). Dieser Beweis ist hier gelungen. Denn es steht fest, dass die Klägerin Umrisse von Menschen und Gegenständen erkennen, unter Zuhilfenahme eines Lesegeräts lesen und sich…
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