Im Fall eines Teilfreispruches ist schon bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auszusprechen, daß der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zum Teil zu ersetzen hat (§ 38 Abs 2 DSt 1990 in Verbindung mit § 54 Abs 5 DSt 1990). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 43 ZPO ("Kostenaufhebung") ist nicht vorgesehen.
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