Der Begriff der Niederlassung ist unter Heranziehung des § 1 Abs 1 IPRG zu interpretieren. Eine Niederlassung im Sinne des § 44 Abs 2 IPRG liegt auch dann vor, wenn zwar keine selbständige Unternehmenseinheit im Inland besteht, jedoch eine rein faktische Niederlassung, von der aus organisatorische Maßnahmen gesetzt werden, die das Arbeitsverhältnis wesentlich prägen.
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