Gehörige Fortsetzung der Klage, wenn der Kläger zufolge Insolvenz des Arbeitgebers Ruhen eintreten läßt und einen Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz - Ausfallgeld stellt (acht Monate; nunmehr § 7 Abs 1 IESG idF Nov BGBl 1992/835).
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