Das Kilometergeld und damit auch die Wegegebühren des Gerichtsvollziehers deckt, soweit die Benützung des eigenen Personenkraftwagens als notwendig und zweckmäßig anzusehen ist (vgl §§ 13 ff Vollzugs - und WegegebührenG), sämtliche mit der Anschaffung und der Haltung eines Personenkraftwagens verbundenen Kosten angemessen ab (analog Bundesbeamte nach § 10 RGV).
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