Das Grundbuchsgericht hat bei Erfüllung der ihm im § 12 Abs 2 VermG übertragenen Aufgabe nicht nur die Vollständigkeit der Beurkundung des Vermessungsamtes im Sinne des § 12 Abs 1 Z 1 und 3 und Abs 2 VermG sowie das Vorliegen der im Abs 1 Z 2 genannten Voraussetzungen zu prüfen, sondern auch auf in anderen gesetzlichen Bestimmungen normierte Voraussetzungen für die Vereinigung von Grundstücken Bedacht zu nehmen (hier: sollen daher Grundstücke vereinigt werden, die im Bauland liegen, so darf das Grundbuchsgericht die Vereinigung durch Anordnung der Verbücherung des Anmeldungsbogens nur dann vollziehen, wenn die nach § 10 Abs 1 nö BauO erforderliche Bewilligung der Baubehörde vorliegt).
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