Auf typische Risiken einer Operation ist aber ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (siehe SZ 57/207, 3 Ob 645/86).
…ärztlichen Aufklärungspflicht vor Operationen. Auf typische Risken einer Operation ist unabhängig von der statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei allfälliger Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RIS Justiz RS0026581). Die Aufklärungspflicht reicht allgemein umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht dann auch in…
…sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (RIS Justiz RS0026581). Zufolge der Einzelfallbezogenheit ist die Frage des Umfangs der Aufklärungspflicht im Allgemeinen nicht revisibel, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die…
…speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist – ist sie aber verschärft (RS0026340; RS0026581 [T1, T2]). 2. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof bereits in einer Vielzahl von Judikaten klargestellt hat, dass der Arzt nicht auf alle nur…
…zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig (RS0026772 [T6]). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft (RS0026340; RS0026581 [T2]). Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt…
…Risiko unabhängig von der prozentmäßigen Wahrscheinlichkeit, also auch bei allfälliger Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen ist; die ärztliche Aufklärungspflicht ist in diesem Fall verschärft (RIS-Justiz RS0026581, RS0026340). Das gilt zwar nur dann, wenn das Risiko geeignet ist, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (1 Ob 532/94 = SZ 67/9 = JBl…
…sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (RIS-Justiz RS0026581). Die ärztliche Aufklärungspflicht ist selbst dann zu bejahen, wenn erheblich nachteilige Folgen wenig wahrscheinlich sind. Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (RIS…
…2.1. Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren, welche geeignet sind, die Entscheidung der Patienten zu beeinflussen, ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft (RIS-Justiz RS0026340 [T1, T10]; RS0026581 [T2]; vgl RS0026230). Die typischen Risiken müssen also in diesem Sinn erhebliche Risiken sein, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung des Risikos…
…sich um Gefahren handeln muss, die unabhängig von der statistischen Wahrscheinlichkeit auch bei einem sorgfältigen Vorgehen des Arztes nicht vermieden werden können (vgl RIS-Justiz RS0026581 mwN etwa 4 Ob 132/06z). Im Übrigen gehört es nach den Feststellungen durchaus zum Standard, dass über das Risiko von Nervenverletzungen aufgeklärt wird. Im…
…ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (vgl SZ 67/9, JBl 1999, 531; EFSlg 90.127; RIS-Justiz RS0026230; RS0026581). Schließlich reicht die ärztliche Aufklärungspflicht jedenfalls umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Dann ist die ärztliche…
…nicht auf alle nur denkbaren Folgen einer Behandlung hinweisen (RIS Justiz RS0026529). Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft (RIS Justiz RS0026340; RS0026581 [T2]). Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt…
…bei Vorliegen einer typischen Gefahr. Auf typische Risiken einer Operation ist unabhängig von prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026581). [16] Für die nachteiligen Folgen einer ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommenen eigenmächtigen Behandlung haftet der Arzt unter der Voraussetzung, dass der Patient sonst in…
…dar, das wovon die Klägerin ausgeht Bestehen einer Osteoporose erhöht ist, reicht der bloß allgemeine Hinweis auf ein typisches Operationsrisiko (vgl dazu RIS Justiz RS0026340; RS0026581) nicht aus. Vielmehr ist der konkrete Patient ausgehend von seiner konkreten Situation (im Anlassfall Bestehen einer osteoporotischen Vorerkrankung) über das für ihn typische Risiko der…
…RS0026783). Auf typische Risiken einer Operation ist daher unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes, hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026581). Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung ist umso umfassender, je weniger der Eingriff dringlich erscheint (RIS-Justiz RS0026772 ua). Das Berufungsgericht geht in seinem Aufhebungsbeschluss…
…ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (vgl SZ 67/9, JBl 1999, 531; EFSlg 90.127; RIS-Justiz RS0026230; RS0026581). Auch reicht die ärztliche Aufklärungspflicht jedenfalls umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Dann ist die ärztliche…
…sicher vermeidbar ist (RS0026340). Auf typische Risiken einer Operation ist daher unabhängig von prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026581). [17] 3. Dass der Beklagte verpflichtet war, über die mit dem Eingriff verbundene (typische) Gefahr einer Querschnittslähmung aufzuklären, ist im Revisionsverfahren genauso wenig strittig wie…
…hätte (RIS-Justiz RS0038485). Dies wurde hier gar nicht behauptet. Bei Vorliegen sogenannter typischer Gefahren ist die ärztliche Aufklärungspflicht verschärft (vgl RIS-Justiz RS0026340 [T12]; RS0026581 [T2]; zuletzt 10 Ob 40/15b; 3 Ob 138/16i). „Typisch” bezieht sich dabei nicht darauf, ob eine Komplikation…
…auch bei größter Sorgfalt nicht sicher vermeidbares Operationsrisiko unabhängig von der Wahrscheinlichkeit seines Eintritts hinzuweisen; die ärztliche Aufklärungspflicht ist in diesem Fall verschärft (RIS-Justiz RS0026581, RS0026340). Das gilt zwar nur dann, wenn das Risiko geeignet ist, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (1 Ob 532/94 = SZ 67/9; 4…
…sein, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (RIS-Justiz RS0026581). Es ist auch auf seltene - aber gravierende - Zwischenfälle hinzuweisen (RIS-Justiz RS0026313, RS0026375). Diese ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs legte das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde…
…Eingriff verbunden sind. Die Aufklärungspflicht besteht dabei aber nur dann, wenn diese Risiken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS Justiz RS0026581 uva). Nach ständiger Rechtsprechung liegt es dann, wenn die Aufklärungspflicht verletzt wurde, am Arzt bzw am Träger des Krankenhauses, nachzuweisen, dass der Patient auch bei…
…sind. Auch insoweit besteht aber eine Aufklärungspflicht natürlich nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS Justiz RS0026340; RS0026581; RS0026313; RS0026375). Genau von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht auch ausgegangen. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des…
…Gerade über typische, mit einer Operation verbundene Gefahren ist aufzuklären, auch wenn diese nicht häufig, aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind (RIS Justiz RS0026581; vgl auch RS0026340). Auch insoweit besteht aber eine Aufklärungspflicht nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS Justiz…
…schon vor Inangriffnahme der Heilbehandlung eine Aufklärung über Art und Umfang einer allenfalls notwendigen Folgebehandlung im Fall der Verwirklichung eines schwerwiegenden Risikos erfolgen muss (vgl RS0026581 [T10]). [6] 2.1 Nach den Feststellungen wurde die Klägerin vor der Operation ausdrücklich über d as typische, aber seltene Risiko einer Darmperforation und die…
…sicher vermeidbar ist ( RS0026340 ). Auf typische Risiken einer Operation ist daher unabhängig von prozentmäßigen statischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen ( RS0026581 ). Der Umfang der Aufklärungspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft – von krassen Fehlentscheidungen abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage auf ( RS0026529 ). [5…
…ohne dass dabei nur auf die Häufigkeit der Verwirklichung dieses Risikos abzustellen wäre (vgl SZ 67/9, JBl 1999, 531, EFSlg 90.127; RIS-Justiz RS0026230; RS0026581). Schließlich reicht die ärztliche Aufklärungspflicht jedenfalls umso weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht…
…ist (RIS-Justiz RS0026340 [T15]), wenn es sich dabei um erhebliche Risken handelt, die auch geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0026581 [T6]; RS0026340 [T1]). Nach dem dargestellten Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend…
…ärztlichen Aufklärungspflicht vor Operationen. Auf typische Risken einer Operation ist unabhängig von der statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei allfälliger Seltenheit ihres Eintritts hinzuweisen (RIS Justiz RS0026581). Die Aufklärungspflicht reicht allgemein um so weiter, je weniger dringlich der Eingriff aus Sicht eines vernünftigen Patienten geboten ist. Die ärztliche Aufklärungspflicht besteht dann auch…
…Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen. Begründung: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor (RIS Justiz RS0026340; RS0026499; RS0026578; RS0026581; RS0114848 uva), deren Grundsätze vom Berufungsgericht richtig wiedergegeben wurden. Der konkrete Umfang dieser Pflicht ist - wie die ao Revision selbst festhält - eine Frage…
…handelt sich um erhebliche Risken, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, ohne dass auf die Häufigkeit der Verwirklichung des Risikos abzustellen wäre (RS0026581). Abzustellen ist darauf, ob ein ordentlicher und pflichtgetreuer Durchnitts (Fach )Arzt in der konkreten Situation des behandelnden Arztes als Sachverständiger iSd § 1299 ABGB…
…aber speziell mit dem geplanten Eingriff verbunden sind und soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (RIS Justiz RS0026340; RS0026581; RS0026313; RS0026375). Ob die mangelnde Rückbildung eines Kniegelenksödems eine typische Gefahr der bei der Klägerin durchgeführten Operation ist, gehört zur Ebene der im Revisionsverfahren nicht…
…– keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0026529). Nach gesicherter Rechtsprechung ist eine Aufklärung jedenfalls über typische Risiken des Eingriffs geboten (RIS-Justiz RS0026340 [T12], RS0026581). Die Vorinstanzen haben aufgrund der Feststellung, wonach es sich bei der allergischen Reaktion der Klägerin wegen des Einsatzes der roten Tinte um ein typisches Risiko…
…RIS-Justiz RS0026313 [T13]). Insoweit besteht eine Aufklärungspflicht nur, soweit diese Risken erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (vgl RIS-Justiz RS0026581 [T14], RS0026313 [T7], RS0026340 [T10]). Eine Grenze der Aufklärungspflicht liegt etwa dort, wo Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie…
…auf typische Risiken einer Operation oder eines Eingriffs ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026340; RS0026581 [T2]). Nach dem vom Erstgericht getroffenen Sachverhalt sind Verstopfungsbeschwerden nach einer Sigmaresektion kein operationsimmanentes Risiko und stehen in keinem Zusammenhang mit der Operation (US 14…
…sicher vermeidbar ist (RS0026340). Auf typische Risiken einer Operation ist daher unabhängig von prozentmäßigen statischen Wahrscheinlichkeiten, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts, hinzuweisen (RS0026581). Nach dem dargestellten Zweck der Aufklärungspflicht versteht sich von selbst, dass sie auch die Darstellung der Schwere des Risikos umfasst, was gleichbedeutend ist mit einer…
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