Der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens, der nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, darf nicht zu Lasten eines Unterhaltsberechtigten gehen.
…Einkommensmangel (5 Ob 25/19s). Ist der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt, ist der Anspannungsgrundsatz nicht anzuwenden (RS0047566; 6 Ob 76/18x). [11] 3.3 Rücklagen oder Rückstellungen eines selbständigen Unternehmers als Unterhaltsschuldner sind grundsätzlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (1 …
…gerechtfertigten Berufswechsel verbundener Einkommensverlust führe zur Anspannung des Unterhaltspflichtigen und bewirke keine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs; er dürfe nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen (RIS-Justiz RS0047566). Jeden Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies…
…auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch besondere berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt, ist der Anspannungsgrundsatz nicht anzuwenden (5 Ob 85/21t Rz 10; RS0047566). [19] Die Anspannung darf nicht zu einer bloßen Fiktion führen, sondern muss immer auf der hypothetischen Feststellung beruhen, welches reale Einkommen der Unterhaltspflichtige in den…
…Einkommens, der nicht durch besondere Gründe gerechtfertigt ist, darf den Unterhalt des Kindes nicht schmälern (6 Ob 573/91, 1 Ob 502/94; RIS Justiz RS0047566). Dieser Grundsatz gilt auch für solche Fälle, in denen der Verzicht auf ein höheres Einkommen auf einem dem Unterhaltspflichtigen vom Gesetzgeber eingeräumten Recht beruht (zB…
…auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung (1 Ob 81/10h; RIS Justiz RS0047566; vgl RS0107086). Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (RIS Justiz RS0007096). 3.4…
…höheren Einkommens nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist (3 Ob 541/95, ÖA 1996, 129; 9 Ob 168/98s, EflSg 86.238; vgl RIS-Justiz RS0047566). Der Unterhaltspflichtige darf daher nicht etwa grundlos überdurchschnittliche (gehobene) Lebens- und Einkommensverhältnisse aufgeben (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192/U165). Er darf also Änderungen…
…auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung (3 Ob 63/13f; RIS Justiz RS0047566). Ob die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, richtet sich stets nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (3 Ob 63/13f; 6…
…Erlangung einer Einkommensquelle nach den Verhältnissen des Einzelfalls (vgl RS0113751; RS0047686 [T27]; RS0007096 [T1]) aus (besonders) berücksichtigungswürdigen Gründen gerechtfertigt, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung (RS0047566). [14] 2.1. Die Rechtsansicht, wonach zumutbarerweise erzielbare Vermögenserträge nur dann zu berücksichtigen sind und der Unterhaltspflichtige auf diese anzuspannen ist, wenn der „angemessene…
…75/12d mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist (RIS-Justiz RS0047566). Das Recht auf freie Berufswahl darf das Recht des Unterhaltsberechtigten auf angemessenen Unterhalt nicht völlig in den Hintergrund drängen. Die Anforderungen an die Anspannung steigen…
…95, ÖA 1996, 129; 4 Ob 2327/96a, EFSlg 80.232; 9 Ob 168/98s, EFSlg 86.238; vgl RIS Justiz RS0047566). Der Unterhaltspflichtige darf daher nicht etwa grundlos überdurchschnittliche (gehobene) Lebens und Einkommensverhältnisse aufgeben (2 Ob 591/95, ÖA 1996, 192…
…als Verstoß gegen die Anspannungsobliegenheit vorgeworfen werden kann (zB Aufgabe eines gut bezahlten Arbeitsvertrags ohne vergleichbare Verdienstmöglichkeiten am Arbeitsmarkt, 1 Ob 81/10h; RS0047566). In solchen Fällen erfolgt die Unterhaltsbemessung nicht auf Basis eines im Bemessungszeitraum durch eine Verhaltensänderung noch erzielbaren Einkommens, sondern auf Basis eines Einkommens, das der…
…durch besondere, vom Unterhaltspflichtigen zu behauptende und beweisende (RIS Justiz RS0047436; vgl RS0106533) berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist, zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder gehen (RIS Justiz RS0047566). Nach diesen Kriterien haben die Vorinstanzen die einzelfallbezogene (RIS Justiz RS0007096) Frage der Anspannung des Vaters auf fiktive Erträge aus seinem Vermögen in einer Weise…
… 142 mwN). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens nicht durch besondere berücksichtigungswürdige Umstände erzwungen ist (RIS Justiz RS0047566). Der Unterhaltspflichtige darf demnach nicht etwa grundlos überdurchschnittliche (gehobene) Lebens und Einkommensverhältnisse aufgeben; er darf also Änderungen seiner Lebensverhältnisse, die mit Beschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden…
…4. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspannungsgrundsatz nicht anzuwenden, wenn der Verzicht auf die Erzielung eines höheren Einkommens durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist (vgl RS0047566). Dies kann auch hier gelten, soweit Betreuungsleistungen so umfangreich oder belastend sind, dass eine Arbeitstätigkeit der Mutter im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar ist. Die…
…Ob 47/18k; 5 Ob 161/09a; 1 Ob 603/92; vgl auch RS0047495 [T22]; RS0113751 [T10]; RS0047550 [T3, T9]; RS0047566 [T3]). 3.3. Zur Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert, kann grundsätzlich auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden, die zu studierenden Unterhaltsberechtigten entwickelt wurde (3…
…solange er zielstrebig und erfolgreich studiert ( Schwimann/Kolmasch , Unterhaltsrecht 8 79; 5 Ob 161/09a = RIS-Justiz RS0113751 [T10] = RS0047495 [T22] = RS0047550 [T3] = RS0047566 [T3]). 3. Zur Beurteilung, ob der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert, kann auf die zu studierenden Unterhaltsberechtigten entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Danach erlischt die…
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