Ein Einziehungserkenntnis hat die davon betroffenen Gegenstände ausdrücklich und in einer Verwechslung ausschließenden Weise zu bezeichnen, zumal dieser Ausspruch gemäß § 408 Abs 1 StPO geeignet sein muß, allenfalls sogar die Grundlage für eine Exekution zu bilden (Mayerhofer - Rieder StPO 3.Auflage E 1 zu § 443).
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