Im allgemeinen durch die §§ 1 ff AußStrG geregelten außerstreitigen Verfahren sind rekursgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse nur im Fall einer spruchmäßigen Zulassung des weiteren Rekurses an den Obersten Gerichtshof anfechtbar. Mangels eines Rekurszulassungsausspruches ist der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß unzulässig (so schon ÖA 1992,157).
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