Angesichts der Notwendigkeit, eine Zeugin nicht nur zu der an ihr laut Anklageschrift begangenen Vergewaltigung, sondern auch über sonstige Umstände ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches im Zusammenhang mit ihren Beziehungen zum Angeklagten und ihrer Rolle bei der Aufklärung der unter Anklage gestellten Mordtaten zu vernehmen, räumt § 229 Abs 2 StPO in einem solchen Fall dem nur durch Ausschluß der Öffentlichkeit gewährleisteten Schutz der Privatsphäre eindeutig den Vorrang vor dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein.
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