Der Begriff "Friedhof" im Punkt I Z 2 lit c der Anlagen zur ARG VO ist ein Rechtsbegriff, der auf die entsprechenden Vorschriften des nach Art 15 Abs 1 B - VG zuständigen Landesgesetzgebers bzw über Art 15 StGG auf die inneren der Religionsgemeinschaften verweist. Jedenfalls dann, wenn schon nach diesen Rechtsbereichen ein Friedhof im Rechtssinn nicht mehr vorliegt, kommt diese Bestimmung als Ausnahmekatalog nicht zur Anwendung.
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