Die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 12 StPO die Richtigkeit der Gesetzesauslegung zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschworenen bestimmt (§ 335 StPO). An die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof.
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