Der Rechtsanwalt darf im Zusammenhang mit der Errichtung rechtsgeschäftlicher Urkunden Leistungen nur dann als "sonstige Leistungen" im Sinne der Kostennorm verrechnen, wenn sie nicht schon nach § 2 beziehungsweise § 3 NTG mitabgegolten sind: Das sind nur jene Leistungen, die entweder mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb dessen Kanzlei vorgenommen werden müssen.
Rückverweise