Ist ein ehelicher Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, im Sinne des § 145 ABGB betroffen, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge bei annähernd gleichen Obsorgeverhältnissen bei den Großeltern und dem nicht betroffenen ehelichen Elternteil dem ehelichen Elternteil das Vorrecht zu.
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