Die Frist des § 534 Abs 3 ZPO ist auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden (8 Ob 599/92).
…des § 534 Abs 3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden ist (RIS Justiz RS0044469; RS00444350 je mwN). In der Entscheidung 4 Ob 25/00f (SZ 73/25 = EvBl 2000/129) wurde ausgesprochen, die (subjektive) Frist des § 534 Abs…
…3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, nicht anzuwenden (SZ 66/10; Ris-Justiz RS0044350 u. RS0044469). Bei den dazu angestellten Überlegungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um eine überflüssige Hilfsbegründung, deren Unrichtigkeit nicht die Zulässigkeit der Revision gegen die aus den…
…3 ZPO auf Wiederaufnahmsklagen gegen Urteile, mit denen die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind festgestellt wurde, bei verfassungskonformer Gesetzesanwendung nicht anzuwenden ist (RIS-Justiz RS0044350; RS0044469 je mwN). Das bedeutet de facto eine im Ergebnis vom Gesetzgeber tolerierte (vgl ErläutRV zu § 83 Abs 5 AußStrG [abgedruckt in Fucik…
Rückverweise