Eine - ohne bzw mit Einwilligung des Gläubigers erklärte - Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) oder private Schuldübernahme (§ 1405 ABGB), umsoweniger ein bloßer Schadensbeitritt (§ 1406 Abs 2 ABGB) bedeutet, solange der Gläubiger nicht tatsächlich befriedigt wurde, nicht mehr als ein bloßes Anbot dieser Schadensgutmachung, welches der Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens nicht entspricht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden