Ein Rechtsanwalt, der maßgeblichsten Einfluß auf die Führung der Vereinsgeschäfte ausübt, etwa vergleichbar mit dem maßgeblichen Einfluß, auf den strafrechtlich § 309 Abs 2 StGB abstellt, kann sich nicht darauf berufen, er sei bloß als Vertreter seiner Mandantschaft innerhalb der Grenzen des § 9 Abs 1 RAO tätig geworden, ganz abgesehen davon, daß er auch als solcher nicht berechtigt wäre, jedem Auftrag seiner Mandantschaft sozusagen blind zu entsprechen.
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