Das vom Vermieter dem Hauptmieter der Nachbarwohnung zu stellende Anbot ist seinem Wesen nach eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Würth-Zingher, Mietrecht und Wohnrecht RdZ 5 zu § 5 MRG), wobei der angebotene Vertrag die Vermietung der freigewordenen Wohnung der Kategorie D und die Verpflichtung des Mieters zum Inhalt haben muß, seine bisherige und die zugemietete Wohnung auf eigene Kosten in eine zusammengelegte Wohnung der Ausstattungskategorie C umzugestalten und danach für den gesamten neuen Mietgegenstand den Mietzins für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C zu entrichten.
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