Der Umstand, daß das Gericht das Verfahren nach Durchführung eines (hier nicht aktuellen) außergerichtlichen Tatausgleichs nicht gemäß § 8 JGG endgültig eingestellt hat, ist nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung mit Beschwerde bekämpfbar (§§ 8, 32 Abs 5 JGG) - nicht aber mit Berufung gegen das Strafurteil.
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