Wird behauptet, daß die Entscheidung eines Beschwerdegerichtes über die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet auf Grund eines unrichtigen Zustellnachweises ergangen sei, so hat über das damit gestellte Reassümierungsbegehren das Beschwerdegericht - und nicht das Erstgericht - zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist nämlich
bei sinngemäßer Anwendung des § 357 StPO (EvBl 1991/176 = RZ 1992/65
= JBl 1992,466) als "Erstgericht", dh als jenes, bei welchem das
allenfalls wiederaufzunehmende Verfahren zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhängig war, anzusehen (vgl SSt 20/40; EvBl 1979/183 und anderes mehr).
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